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Satzung der
dgi "Die Gemeindeinitiative"
§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenzusatz e.V. Folgender Name wird dann geführt: dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“ e.V., abgekürzt: dgi e.V.
3. dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“ e.V. hat ihren Sitz in Alt Sievershagen 13c, 18069 Lambrechtshagen, OT Sievershagen.
4. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Wahlkreis der Gemeinde Lambrechtshagen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Die dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“ e.V. hat den Zweck, insbesondere durch Teilnahme durch ein oder mehrere Mitglieder an Wahlen auf kommunalpolitischer Ebene, an der politischen Willensbildung in der Gemeinde Lambrechtshagen mitzuwirken. Der Verein hat das Ziel, die im Grundsatzprogramm niedergelegten Werte und Leitlinien in der Gemeinde zu verwirklichen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bestehend aus Vorsitzendem, Stellvertreter und Kassenwart.
2. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Zur Erlangung der Mitgliedschaft wird ein Aufnahmeantrag gestellt. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf die Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand die Aufnahme beschlossen und dies dem Mitglied mitgeteilt hat.
4. Bei Ablehnung des Antrages bedarf es keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung in die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste öffentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
5. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die durch ihre Arbeit dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“ e.V. wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen oder aberkennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch 12-monatige Nichtzahlung von Beiträgen oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit Zugang der Erklärung ist der Austritt wirksam.
3. Ausschluss:
a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung - schriftlich, per Fax oder E-Mail - mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht bzw. nicht vollständig beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
b) Ein Mitglied kann aus sonstigem wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Sachverhalt knapp mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Schriftform bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei dem Vorstand binnen eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich und unter Nennung von Gründen Berufung einlegen. Der Vorstand entscheidet gemäß § 12 i.V.m. den Regelungen der gesonderten Verfahrensordnung. Die Mitgliedschaft endet, sofern das Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig Berufung eingelegt hat oder mit rechtskräftiger Entscheidung des Vorstandes.
4. Jedes Mitglied hat u.a. die Pflichten, die gefassten Beschlüsse zu beachten und den Beitrag zu entrichten.
§ 5 Beiträge, Gebühren
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in welcher Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge geregelt werden.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
Gegen ein Mitglied, das durch beharrliches Zuwiderhandeln gegen Beschlüsse des Vereins handelt, das Interesse des Vereins schädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht, ist auf Antrag eines Mitgliedes vor dem Vorstand ein Verfahren durchzuführen.
In dem Ordnungsverfahren kann erkannt werden auf:
- Erteilung einer Rüge
- Ausschluss aus dem Verein.
§ 7 Gliederung
Die dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“ e.V. hat das Recht, sich in Ortsverbände zu untergliedern. Die untergeordneten Ortsverbände führen den Namen: dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“ e.V. unter Zusatz ihrer Ortsteilbezeichnung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassenwart und 2 Beisitzer.
§ 9 Aufgaben und Voraussetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium.
2. Spätestens zwei Monate nach Ende des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies spätestens 20 Tage nach Eingang des Verlangens tun, wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vorstandsglied durch schriftliche Einladung an die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Einladung ist an die Letzte, von dem Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse zu versenden. Sie gilt nach Ablauf von drei Tagen ab Versand als dem Mitglied zugegangen, auch wenn es zwischenzeitlich verzogen ist.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschließt. Dringlichkeitsanträge zu Änderungen der Satzung und zur Auflösung des Bundes sind nicht zulässig.
5. Jedes Mitglied hat mit Vollendung seines 16. Lebensjahres eine Stimme.
6. Über die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Festlegung der politischen Grundsatzentscheidungen.
Des Weiteren hat sie u.a. folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Erörterung der vorgelegten Tätigkeits-, Rechenschafts- und Rechnungsprüfungsberichte der Rechnungsprüfer bzw. des Vorstandes und deren Entlastung
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl des Kassenprüfers
- Beschlussfassung über Finanzen, sowie Geschäftsordnung
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins dgi „DIE GEMEINDEINITIATIVE“ e.V.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus:
a.) Vorsitzenden,
b.) Stellvertreter,
c.) Schatzmeister/in - Kassenwart/in.
d.) 2 Beisitzern/innen.
2. Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, wobei eines der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
3. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
5. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nur bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtszeit möglich.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die laufende Geschäftsführung
- die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit
- die Führung der Mitgliederdatei
- die Vorbereitung und Einberufung der Jahreshaupt-, sowie der Mitgliederversammlungen
- die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- die Koordinierung der politischen Ausrichtung und der Programmarbeit
- die Vorbereitung von Wahlen
- die Koordinierung der politischen Sacharbeit
- die Erarbeitung von Aussagen zu aktuellen politischen Fragen
- Unterrichtung der Mitglieder über Ergebnisse der Vorstandsarbeit
§ 12 Ausschüsse
Jedes Mitglied ist berechtigt, in beliebig vielen Ausschüssen mitzuarbeiten. Ein Mitglied gehört einem Ausschuss an, sobald es sich hierfür bei dem Vorsitzenden des Ausschusses angemeldet hat. Es ist in dem Ausschuss wahlberechtigt, wenn seit der Anmeldung drei Monate verstrichen sind, es sei denn, der Ausschuss existiert noch nicht solange. Dann beginnt die Wahlberechtigung mit der Anmeldung.
Die Zugehörigkeit zu einem Ausschuss endet durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder durch Streichung aus der Liste der Ausschusszugehörigen. Zu Letzterer ist der Ausschussvorsitzende befugt, wenn ein Mitglied an drei hintereinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat.
Jeder Ausschuss wählt aus der Mitte seiner Angehörigen einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Ausschusses.
§ 13 Beschlussfähigkeit der Organe
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens und so lange die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 14 Wahlverfahren
1. Bei Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied verlangt geheime Wahl. Dann ist die Wahl geheim durchzuführen.
2. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten, mindestens aber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt, bei neuer Gleichheit entscheidet das Los.
3. Wahlen mehrerer Kandidaten in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden diesem Verfahren zustimmt. In diesem Fall muss ein etwaiger Stimmzettel die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber alphabetisch geordnet enthalten (Gesamtwahl). Dabei darf für die Kandidaten jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Insgesamt hat jeder Wähler nur so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr einen Kassenprüfer/-in zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
2. Der/die Kassenprüfer/-in muss nicht Vereinsmitglied sein, sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlungen Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Diese Satzung kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung ist in das Protokoll aufzunehmen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigen Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
4. Die Auflösung des Vereins ist durch den Liquidator öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zweckes wird das Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 09. Januar 2024 beschlossen.
- André S.
- Stephan Schneider
- Laura Heller
- Janice Baade
- Volker Strobl
- Sandra Rückert
- David Wachs